RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 185 Abs. 1, §§ 242, 362 Abs. 2; HGB § 354aBestimmung der Zahlstelle bei Übertragung eines (Faksimile-)Schecks durch Indossament vom Schecknehmer an Dritten
BGB§ 185
BGB§ 242
BGB§ 362
HGB§ 354a
LG Hamburg, Urt. v. 20.11.1997 – 326 O 64/97 (rechtskräftig), WM 1999, 428LG HamburgUrt.20.11.1997326 O 64/97rechtskräftigWM 1999, 428
Leitsätze:
1. Es steht im freien Belieben des Schuldners, ob er sich auf § 354a Satz 2 HGB beruft. Auch nach Offenlegung der Abtretung und in Kenntnis der Insolvenz des bisherigen Gläubigers sowie der Tatsache, daß der Konkursverwalter die Forderung an den neuen Gläubiger zum Einzug frei gegeben hat, kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger als Gemeinschuldner leisten oder ihm gegenüber aufrechnen. Die Berufung auf § 354a Satz 2 HGB kann dem Schuldner nach Treu und Glauben oder wegen Rechtsmißbrauchs aber dann versagt sein, wenn er sich ohne jedes eigene Interesse ausschließlich zum Nachteil des neuen Gläubigers entscheidet.
2. Die Übertragung eines (Faksimile-)Schecks durch Indossament vom Schecknehmer an einen Dritten ist mit Blick auf das Kausalverhältnis als Ermächtigung gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB oder beim Inkasso als Bestimmung der Zahlstelle auszulegen. Die Einlösung des (Faksimile-)Schecks führt zur Erfüllung der Geldforderung im Valutaverhältnis.