RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
V. Landgerichte
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2Einwendungsduchgriff nach dem Verbraucherkreditgesetz bei Immobilienfinanzierungsabreden
VerbrKrG§ 3
LG Stuttgart, Urt. v. 08.12.1998 – 7 O 340/98 (rechtskräftig), EWiR 1999, 187 (Pfeiffer)LG StuttgartUrt.8.12.19987 O 340/98rechtskräftigEWiR 1999, 187 (Pfeiffer)
Leitsätze:
1. Fällt ein Kreditvertrag, zu dessen Sicherung ein Grundpfandrecht bestellt ist, nach § 1 VerbrKrG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so ist nach Maßgabe des § 9 VerbrKrG ein Einwendungsdurchgriff möglich, soweit nicht der Privilegierungstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eingreift.
2. Die Beweislast für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trägt grundsätzlich der Kreditgeber. Der Verbraucher kann sich daher bei einem Streit über die Zulässigkeit eines Einwendungsdurchgriffs darauf beschränken, die Voraussetzungen der §§ 1 und 9 VerbrKrG darzulegen; alsdann obliegt es dem Kreditgeber darzulegen und zu beweisen, daß der Kredit durch ein Grundpfandrecht gesichert und zu üblichen Bedingungen vergeben wurde.
3. Liegt der vereinbarte Darlehenszins außerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank genannten Zinssätze für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke, so führt dies regelmäßig zum Nichtvorliegen üblicher Bedingungen i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.