RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 826, 823 Abs. 2; StGB §§ 263, 266; BörsG § 89Aufklärungspflicht der Bank über Risiken von Optionsscheingeschäften auch gegenüber einem Kaufmann
BGB§ 826
BGB§ 823
StGB§ 263
StGB§ 266
BörsG§ 89
OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.1998 – 1 U 11/98, EWiR 1999, 211 (Schwark)OLG KarlsruheUrt.16.12.19981 U 11/98EWiR 1999, 211 (Schwark)
Leitsätze:
1. Empfiehlt ein Kreditinstitut einem börsentermingeschäftsfähigen Kaufmann Optionsscheine zur Anlage, so muß dieser gleichwohl über Risiken von Optionsscheingeschäften ausreichend aufgeklärt werden. Dazu gehört jedenfalls eine Beschreibung des Hebeleffekts, der wirtschaftlichen Zusammenhänge, der Notwendigkeit der Ausübung der Option und der unterschiedlichen Ausformungsarten von Optionen.
2. Die Vermutung, bei richtiger Aufklärung wäre es nicht zum Schaden gekommen, setzt voraus, daß es für den so Aufgeklärten nur ein objektiv sinnvolles Verhalten gegeben hätte. Für einen sehr vermögenden, kaufmännisch erfahrenen Anleger kann es jedoch nur sinnvoll sein, einen geringeren Teil seines Vermögens hochspekulativ anzulegen.
3. Die Voraussetzungen des „churning“ (Spesenreiterei) sind weder bei einem jährlichen Umsatzquotienten von 3, noch bei 17 Transaktionen im Monatsdurchschnitt, noch bei einem In-and-out-trading-Faktor von 22 % gegeben.