ZBB 1999, 101

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 1999 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 826, 823 Abs. 2; StGB §§ 263, 266; BörsG § 89Aufklärungspflicht der Bank über Risiken von Optionsscheingeschäften auch gegenüber einem Kaufmann BGB§ 826 BGB§ 823 StGB§ 263 StGB§ 266 BörsG§ 89 OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.1998 – 1 U 11/98, EWiR 1999, 211 (Schwark)OLG KarlsruheUrt.16.12.19981 U 11/98EWiR 1999, 211 (Schwark)

Leitsätze:

1. Empfiehlt ein Kreditinstitut einem börsentermingeschäftsfähigen Kaufmann Optionsscheine zur Anlage, so muß dieser gleichwohl über Risiken von Optionsscheingeschäften ausreichend aufgeklärt werden. Dazu gehört jedenfalls eine Beschreibung des Hebeleffekts, der wirtschaftlichen Zusammenhänge, der Notwendigkeit der Ausübung der Option und der unterschiedlichen Ausformungsarten von Optionen.
2. Die Vermutung, bei richtiger Aufklärung wäre es nicht zum Schaden gekommen, setzt voraus, daß es für den so Aufgeklärten nur ein objektiv sinnvolles Verhalten gegeben hätte. Für einen sehr vermögenden, kaufmännisch erfahrenen Anleger kann es jedoch nur sinnvoll sein, einen geringeren Teil seines Vermögens hochspekulativ anzulegen.
3. Die Voraussetzungen des „churning“ (Spesenreiterei) sind weder bei einem jährlichen Umsatzquotienten von 3, noch bei 17 Transaktionen im Monatsdurchschnitt, noch bei einem In-and-out-trading-Faktor von 22 % gegeben.

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