RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 297, 779Erfordernis einer Annahmeerklärung bei sogenannter „Erlaßfalle“
BGB§ 297
BGB§ 779
OLG Dresden, Urt. v. 14.10.1998 – 8 U 2209/98 (rechtskräftig), WM 1999, 488OLG DresdenUrt.14.10.19988 U 2209/98rechtskräftigWM 1999, 488
Leitsätze:
1. Bei einem Angebot des Schuldners auf Vergleich oder Abschluß eines Erlaßvertrages ist eine Annahme des Gläubigers erforderlich, auch wenn der Schuldner ausdrücklich auf eine Annahmeerklärung des Gläubigers ihm gegenüber verzichtet hat.
2. Bei einem krassen Mißverhältnis zwischen Schuld und Abstandszahlung kann aus den Umstand der Scheckeinlösung (sogenannte „Erlaßfalle“) nicht unzweifelhaft auf eine Annahmeerklärung geschlossen werden.
3. Es ist durch die Staatsanwaltschaft zu überprüfen, ob im Zusammenhang mit der Erlaßfalle ein strafbares Verhalten des Schuldners vorliegt.