RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 816, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2Kein Bereicherungsanspruch des Vorbehaltslieferanten gegen die Bank wegen Verrechnung von Drittschuldnerzahlung mit Schuldensaldo des Geschäftskontos
BGB§ 816
BGB§ 812
OLG Dresden, Urt. v. 21.10.1998 – 11 U 611/98 (rechtskräftig), EWiR 1999, 209 (Assmann)OLG DresdenUrt.21.10.199811 U 611/98rechtskräftigEWiR 1999, 209 (Assmann)
Leitsätze:
1. Ein Schuldner, der zur Erfüllung einer Verbindlichkeit auf ein vom Gläubiger angegebenes Bankkonto zahlt, leistet nicht an die Bank, sondern an den Gläubiger. Die Bank wird in einem solchen Fall nur als Zahlstelle des Gläubigers tätig. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten hat, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt ist. Die Bank ist vor Offenlegung der Zession nicht als Leistungsempfängerin anzusehen, so daß dem Vorbehaltslieferanten gegen die Bank kein Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB zusteht.
2. Ein Anspruch des Vorbehaltslieferanten gegen die geschäftskontoführende Bank des von ihm belieferten Schuldners ergibt sich auch nicht aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. In der Verrechnung der Zahlungen der Drittschuldner mit dem Schuldensaldo des Geschäftskontos des Schuldners liegt kein Eingriff in das Vermögen des Vorbehaltslieferanten, sondern eine Leistung des Schuldners an die Bank auf die bestehenden Verbindlichkeiten.