RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungBundesgerichtshofKapMuG § 20 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 577 Abs. 2Zur Abänderung eines Musterentscheids im KapMuG-Verfahren durch das Rechtsbeschwerdegericht
KapMuG§ 20
ZPO§ 577
BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – XI ZB 26/19 (OLG Celle), WM 2021, 2386 = ZIP 2021, 2576BGHBeschl.12.10.2021XI ZB 26/19WM 2021, 2386ZIP 2021, 2576OLG Celle
Amtlicher Leitsatz:
Hat das Oberlandesgericht in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz das Feststellungsziel 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt, kann das Rechtsbeschwerdegericht – auf eine Rechtsbeschwerde auf Seiten des Musterklägers hin, mit der die Feststellungsziele 1 und 2 weiterverfolgt werden – die Entscheidung dahingehend abändern, dass es das Feststellungsziel 2 als unbegründet zurückweist und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 1 für gegenstandslos erklärt.