RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 254 Abs. 1, § 675d Abs. 6, § 675e Abs. 2, § 675j Abs. 1 Satz 1, § 675l Abs. 1 Satz 2Anscheinsbeweis bei der Verwendung von Zahlungskarten mit PIN/Pflicht des Karteninhabers zur Sperranzeige
BGB§ 254
BGB§ 675d
BGB§ 675e
BGB§ 675j
BGB§ 675l
OLG Bremen, Beschl. v. 19.05.2021 – 1 W 4/21 (LG Bremen), NJW-RR 2021, 1063 = WM 2021, 1792 = ZIP 2021, 2380 = WuB 2021, 521OLG BremenBeschl.19.5.20211 W 4/21NJW-RR 2021, 1063WM 2021, 1792ZIP 2021, 2380WuB 2021, 521LG Bremen
Leitsätze des Gerichts:
1. Wurden bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und die PIN verwendet, dann ist ein Beweis des ersten Anscheins verfügbar, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN. An diesen Grundsätzen ist auch unter der Geltung der Regelungen in § 675w Satz 3 BGB sowie § 675w Satz 4 BGB festzuhalten.
2. Die Grundsätze zur Verfügbarkeit eines Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines Obliegenheitsverstoßes des Zahlungsdienstnutzers bei unautorisierter Nutzung von Zahlungskarten finden keine Anwendung beim Einsatz von Kreditkarten im Präsenzgeschäft ohne Verwendung einer PIN.
3. Die Begründung einer Pflicht eines Zahlungsdienstnutzers zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) bei Vorliegen eines bloßen Verdachts, dass eine nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder PIN vorliegt, ist als unzulässige Abweichung zu Lasten des Zahlungsdienstnutzers von der gesetzlichen Regel des § 675l Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
4. Die Schadensersatzhaftung des Kunden wegen der Verletzung von Obliegenheiten nach Nr. 20 Abs. 1 AGB-Sparkassen, insbesondere zur Mitteilung des Nichterhalts von Rechnungsabschlüssen, kann keinen Schadensersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer wegen einer lediglich einfach fahrlässigen Ermöglichung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge begründen.