RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungOberlandesgerichte
EGBGB Art. 247 §§ 6, 7; BGB a. F. §§ 314, 355 ff., 492, 495, 502Zum Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
EGBGBArt. 247 § 6
EGBGBArt. 247 § 7
BGB a.F.§ 314
BGB a.F.§§ 355 ff.
BGB a.F.§ 492
BGB a.F.§ 495
BGB a.F.§ 502
OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018 – 24 U 112/18 (nicht rechtskräftig; LG Köln), ZIP 2019, 110OLG KölnUrt.6.12.201824 U 112/18nicht rechtskräftigZIP 2019, 110LG Köln
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Verbraucherdarlehensvertrag (hier: Kfz-Finanzierungsdarlehen) wird nicht dadurch fehlerhaft oder unwirksam, dass der Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0 € angegeben ist.
2. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss klare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) enthalten. Eine Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB ist nicht erforderlich.
3. Es ist ausreichend, wenn in einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung auf die vom BGH vorgeschriebenen finanzmethodischen Rahmenbedingungen Bezug genommen wird und zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden. Detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode müssen nicht enthalten sein.