RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungLandgerichteBGB §§ 312g, 355, 495; EGBGB Art. 246 § 3Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei unzulässigem Aufrechnungsverbot
BGB§ 312g
BGB§ 355
BGB§ 495
EGBGBArt. 246 § 3
LG Ravensburg, Urt. v. 21.09.2018 – 2 O 21/18 (nicht rechtskräftig), ZIP 2018, 2405 = EWiR 2018, 739 (Maier)LG RavensburgUrt.21.9.20182 O 21/18nicht rechtskräftigZIP 2018, 2405EWiR 2018, 739 (Maier)
Leitsätze der Redaktion:
1. Enthält die Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag den Zusatz, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensgeber seine auf den Fernabsatz bezogenen Pflichten aus Art. 246 Abs. 3 EGBGB (i. d. F. bis zum 12. 6. 2014) erfüllt hat, beginnt die Widerrufsfrist auch bei einem als Präsenzgeschäft abgeschlossenen Darlehensvertrag erst dann, wenn der Darlehensgeber diese Informationen erteilt oder den Darlehensnehmer darüber aufklärt, dass die Informationen im Präsenzgeschäft nicht einschlägig sind.
2. Die Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht ordnungsgemäß und kann die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang setzen, wenn die AGB des Darlehensgebers eine den Widerruf erschwerende und deshalb unwirksame Klausel enthalten, nach welcher der Kunde Forderungen gegen den Darlehensgeber nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung von BGH ZIP 2018, 1067, Rz. 19, und BGH ZIP 2017, 1103, Rz. 21).