ZBB 2019, 68

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2019 RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 307 Abs. 1, 2, § 489 Abs. 1 Nr. 2; UKlaG §§ 1, 3, 4Keine Kündigung eines Bausparvertrags nach 15 Jahren wegen Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen BGB§ 307 BGB§ 489 UKlaG§ 1 UKlaG§ 3 UKlaG§ 4 OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2018 – 17 U 131/17 (nicht rechtskräftig; LG Karlsruhe), ZIP 2018, 2061 = EWiR 2018, 641 (Wolters) = BKR 2018, 427 = WM 2018, 1834OLG KarlsruheUrt.12.6.201817 U 131/17nicht rechtskräftigZIP 2018, 2061EWiR 2018, 641 (Wolters)BKR 2018, 427WM 2018, 1834LG Karlsruhe

Amtlicher Leitsatz:

Die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten enthaltene Klausel
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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