ZBB 2019, 58
Leitsätze des Gerichts:
1. Von der Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WpHG a. F. wird weder die erstmalige Bestimmung der Unternehmenspolitik noch eine Abrede mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Aus-ZBB 2019, 59richtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, erfasst.
2. Das Vorliegen eines Einzelfalls in § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WpHG a. F. ist formal zu bestimmen.
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