RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2018
RechtsprechungLandgerichteBGB §§ 307, 314, 490 Abs. 1Unwirksamkeit einer Klausel zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens allein aufgrund (drohender) Vermögensverschlechterung
BGB§ 307
BGB§ 314
BGB§ 490
LG Aachen, Urt. v. 19.10.2017 – 1 O 480/16 (rechtskräftig), ZIP 2018, 116 = EWiR 2018, 35 (Griesbeck)LG AachenUrt.19.10.20171 O 480/16rechtskräftigZIP 2018, 116EWiR 2018, 35 (Griesbeck)
Leitsätze der Redaktion:
1. Die AGB-Klausel einer Bank, wonach § 490 Abs. 1 BGB insoweit abbedungen wird, als der Darlehensgeber fristlos das Darlehen bei (drohender) Vermögensverschlechterung außerordentlich kündigen darf, ohne dass die Rückzahlung des Darlehens unter Berücksichtigung der Sicherheit gefährdet ist, ist unwirksam.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 490 Abs. 1 BGB bedarf der vorhergehenden Abmahnung (§ 490 Abs. 3 i. V. m. § 314 Abs. 1 BGB), wenn die Bank der Ansicht ist, die Darlehensnehmer hätten nur unvollständige Angaben gemacht, die für das Darlehensverhältnis von Bedeutung sind.
3. Es ist zweifelhaft, ob bei einer Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung besteht. Der Umkehrschluss aus § 490 Abs. 2 BGB deutet eher darauf hin, dass in diesem Fall der Bank gerade kein Schadensersatzanspruch zustehen soll.