RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungAmtsgerichte
SchVG §§ 4, 5, 19 Abs. 2Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 SchVG 2009 in der Insolvenz der Emittentin nur bei entsprechender Regelung in den Anleihebedingungen („KTG Agrar SE“)
SchVG§ 4
SchVG§ 5
SchVG§ 19
AG Hamburg, Beschl. v. 01.09.2016 – 67g IN 266/16, ZIP 2016, 2030AG HamburgBeschl.1.9.201667g IN 266/16ZIP 2016, 2030
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine gesonderte Versammlung der Anleihegläubiger zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters (§ 19 Abs. 2 SchVG) ist nur dann vom Insolvenzgericht einzuberufen, wenn die Anleihebedingungen der Schuldnerin ausdrücklich die Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des SchVG (§§ 5 – 22 SchVG) vorsehen. Eine allgemeine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung einer gesonderten Versammlung der Anleihegläubiger begründet § 19 Abs. 2 SchVG dagegen nicht.
2. Werden Anleihebedingungen bei einer Aufstockung einer Anleihe geändert, so sind die geänderten Bedingungen nur dann maßgebend, wenn auch sämtliche „alten“ Anleihegläubiger der Änderung zugestimmt haben; dies ergibt sich aus der zwingenden Vorschrift des § 4 SchVG. Sehen die ursprünglichen Anleihebedingungen eine Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des SchVG nicht vor, so ist auch dann keine gesonderte Versammlung der Anleihegläubiger vom Insolvenzgericht einzuberufen, wenn dies bei den Anleihebedingungen, die der Aufstockung zugrunde gelegt werden sollten, der Fall ist.