ZBB 2017, 55

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2017 RechtsprechungOberlandesgerichte BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; ZPO § 256Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen BGB§ 492 EGBGBArt. 247 EGBGB§ 6 ZPO§ 256 OLG Nürnberg, Urt. v. 26.09.2016 – 14 U 969/15 (nicht rechtskräftig; LG Nürnberg-Fürth), ZIP 2016, 2155 = WM 2016, 2392OLG NürnbergUrt.26.9.201614 U 969/15nicht rechtskräftigZIP 2016, 2155WM 2016, 2392LG Nürnberg-Fürth

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschl. v. 22. 9. 2015 – XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109, Rz. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird. Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist.
2. Dem Eintritt der „Gesetzlichkeitsfiktion“ des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht nicht entgegen, dass eine Widerrufsinforma-ZBB 2017, 56tion in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die dem Formular-Nr. 192 643.000 (Fassung Nov. 2011) – 0570 222.11 (V3) des Deutschen Sparkassenverlags (vgl. BGH, Urt. v. 23. 2. 2016 – XI ZR 549/14, juris Rz. 1) entspricht, Ankreuzoptionen enthält. Die Gestaltung als „Baukastenformular“ stellt keine inhaltliche Bearbeitung des gesetzlichen Musters dar.
3. Die Integration von Gestaltungshinweisen aus der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in den Text der Widerrufsinformation stellt jedenfalls dann keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar, wenn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erkennbar ist, dass es sich bei den jeweiligen Textabschnitten um nicht für ihn, sondern für Mitarbeiter des Unternehmers bestimmte Handlungsanweisungen oder Informationen handelt.
4. Zum Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB.

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