RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungBundesgerichtshof
BGB §§ 826, 31Zur Haftung einer juristischen Person wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch mangelhaften Anlageprospekt
BGB§ 826
BGB§ 31
ZBB 2017, 53
BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 (KG), ZIP 2016, 2023 = EWiR 2016, 761 (Frisch) = BB 2016, 2632 = DB 2016, 2405 = ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR536.15.0 = NZG 2016, 1346 = WM 2016, 1975BGHUrt.28.6.2016VI ZR 536/15ZIP 2016, 2023EWiR 2016, 761 (Frisch)BB 2016, 2632DB 2016, 2405ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR536.15.0NZG 2016, 1346WM 2016, 1975KG
Amtliche Leitsätze:
1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 i. V. m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.
2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.
3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.
4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gem. § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.