RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 488, 489 Abs. 1 Nr. 2Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife
BGB§ 488
BGB§ 489
LG München I, Urt. v. 06.11.2015 – 3 O 241/15 (nicht rechtskräftig), ZIP 2015, 2360LG München IUrt.6.11.20153 O 241/15nicht rechtskräftigZIP 2015, 2360
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen.
2. Mit Zuteilungsreife ist von einem „vollständigen Empfang“ des Darlehens i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Bausparkasse auszugehen.
3. Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist gem. § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB nur bei Vertragsschluss mit bestimmten Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts möglich. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse ist nicht geboten.