RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
InsO §§ 96, 131, 140; AGB-SpK Nr. 7 Abs. 3, Nr. 21 Abs. 5Zur Anfechtbarkeit des Pfandrechts einer Sparkasse an Kontoguthaben des Insolvenzschuldners
InsO§ 96
InsO§ 131
InsO§ 140
AGB-SpKNr. 7
AGB-SpKNr. 21
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2015 – I-12 U 58/14 (nicht rechtskräftig; LG Mönchengladbach), ZIP 2015, 2490OLG DüsseldorfUrt.12.11.2015I-12 U 58/14nicht rechtskräftigZIP 2015, 2490LG Mönchengladbach
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Pfandrecht einer Sparkasse nach Nr. 21 Abs. 5 AGB-SpK an der Saldoforderung eines Rechnungsabschlusses entsteht erst mit Fälligkeit des Auszahlungsguthabens, bei fehlender Genehmigung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-SpK, wonach der Rechnungsabschluss als genehmigt gilt.
2. Entsteht das Pfandrecht der Sparkasse erst nach Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers bzw. einen Monat vor Antragstellung, ist es nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Eine kongruente Sicherung wird durch die Pfandrechtsbestellung nicht begründet.
3. Der jeweilige Tagessaldo beim Girovertrag ist nicht kontokorrentgebunden und damit (ver)pfändbar. Das Pfandrecht wird dabei wie bei einer revolvierenden Sicherheit täglich neu begründet, so dass als Sicherheit lediglich der jeweilige Tagessaldo dienen kann, der vor der Verrechnung zuletzt bestand.