RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2Kapitalmarktinformationsgerichtsstand bei Klägervortrag über Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation
ZPO§ 32b
BGH, Beschl. v. 08.12.2015 – X ARZ 573/15 (OLG Düsseldorf), ZIP 2016, 188BGHBeschl.8.12.2015X ARZ 573/15ZIP 2016, 188OLG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Für die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet wurde. Ob dies durch Übergabe des Prospekts oder in sonstiger Weise erfolgte, ist unerheblich.
2. Trägt der Kläger vor, dass ein Berater oder Vermittler eine in einem Prospekt veröffentlichte Kapitalmarktinformation verwendet hat, ist näheres Vorbringen zu der Frage, ob diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, denen der Berater oder Vermittler sie unabhängig vom Prospektinhalt hätte entnehmen können.