RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
InsO § 135 Nr. 2 a. F., § 39; GmbHG §§ 32a, 32bZur Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen auf Genussrechte und Nachrangdarlehen
InsO a.F.§ 135
InsO§ 39
GmbHG§ 32a
GmbHG§ 32b
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2014 – I-12 U 87/13 (nicht rechtskräftig; LG Düsseldorf), ZIP 2015, 187 = WM 2014, 2218OLG DüsseldorfUrt.20.5.2014I-12 U 87/13nicht rechtskräftigZIP 2015, 187WM 2014, 2218LG Düsseldorf
Leitsätze der Redaktion:
1. Auch Zinszahlungen, die nur ein Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta sind, fallen in den sachlichen Anwendungsbereich von § 135 Nr. 2 InsO a. F.
2. Die Gleichstellung des gesellschaftsrechtlich nicht beteiligten Darlehensgebers mit einem Gesellschafter setzt voraus, dass er im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei einer Gesamtbetrachtung eine Position einnimmt, die der eines Gesellschafters des Kreditnehmers vergleichbar ist.
3. Erklärt sich ein Kapitalgeber in einer Nachrangklausel bereit, gegenüber den Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger der Schuldnerin in der Weise im Rang zurückzutreten, dass er im Fall der Liquidation oder Insolvenz der Schuldnerin zumindest im Rang nach den Forderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu befriedigen ist, so unterwirft er sich damit nicht dem Regelungsregime für Gesellschafterdarlehen mit der Folge, dass er sich auch anfechtungsrechtlich so behandeln lassen müsste, als sei er gesellschaftergleicher Dritter.
4. Der Schuldnerin steht bei einer solchen Rangrücktrittsvereinbarung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zinszahlungen gegenüber dem Zinszahlungsanspruch des Kapitalgebers keine Einrede nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.