RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 2003/71/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. b; VO (EG) Nr. 809/2004 Art. 22 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1Zum Inhalt von Basisprospekt und Nachträgen eines Wertpapieremittenten/-anbieters („Timmel“)
RL 2003/71/EGArt. 14
VO (EG) Nr. 809/2004Art. 22
VO (EG) Nr. 809/2004Art. 29
EuGH, Urt. v. 15.05.2014 – Rs C-359/12 (Handelsgericht Wien (Österreich)), ZIP 2015, 119 = EWiR 2014, 703 (Eufinger)EuGHUrt.15.5.2014Rs C-359/12ZIP 2015, 119EWiR 2014, 703 (Eufinger)Handelsgericht Wien (Österreich)
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
1. Art. 22 Abs. 2 VO (EG) Nr. 809/2004 (Prospekt-VO) ist dahin auszulegen, dass gem. Abs. 1 dieser Vorschrift zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt bekannt sind, in den Nachtrag aufzunehmen sind, wenn es sich bei den Informationen um einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnte, i. S. v. Art. 16 Abs. 1 RL 2003/71/EG (Prospekt-RL) handelt; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
2. Die Veröffentlichung eines Basisprospekts ohne die zwingend notwendigen Informationen gem. Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 809/2004, insbesondere die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Angaben, genügt nicht den Anforderungen von Art. 22 der VO, wenn sie nicht durch die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen ergänzt wird. Damit die Informationen, die gem. Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 809/2004 im Basisprospekt enthalten sein müssen, in die endgültigen Konditionen eingefügt werden können, müssen im Basisprospekt die Informationen angegeben werden, die in die endgültigen Konditionen aufzunehmen sind, und diese Informationen müssen die in Art. 22 Abs. 4 der VO genannten Anforderungen erfüllen.
3. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 VO Nr. 809/2004 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit eines Prospekts bei Aufrufen der Webseite, auf der er veröffentlicht wird, nicht erfüllt ist, wenn auf der Website eine mit einer Haftungsausschlussklausel und der Pflicht zur Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse verbundene Registrierungspflicht besteht, wenn dieser elektronische Zugang kostenpflichtig ist oder wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf zwei Dokumente pro Monat begrenzt ist.
4. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b RL 2003/71 ist dahin auszulegen, dass der Basisprospekt dem Publikum sowohl am Sitz des Emittenten als auch bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss.