RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
VI. Verwaltungsgerichte
KWG § 9; WpHG § 8; VwGO § 99; IFG §§ 1, 3, 5, 6EuGH-Vorlage zum Verhältnis des Informationszugangsrechts zur Verschwiegenheitspflicht der BaFin
KWG§ 9
WpHG§ 8
VwGO§ 99
IFG§ 1
IFG§ 3
IFG§ 5
IFG§ 6
VG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.02.2013 – 7 K 4127/12.F, ZIP 2014, 50VG Frankfurt/M.Beschl.19.2.20137 K 4127/12.FZIP 2014, 50
Vorlagefragen:
1. Ist es mit dem Recht der EU zu vereinbaren, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden, welche die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben, obliegen und die ihre Grundlage in einschlägigen Rechtsakten des Unionsrechts haben (hier: RL 2004/109/EG, RL 2006/48/EG und RL 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 KWG und § 8 WpHG geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können?
2. Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche BaFin gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen IFG beantragt hat, auch dann auf die ihr u. a. nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 KWG und § 8 WpHG normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind?