RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
V. Landgerichte
AktG § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 131, 244, 256Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen 2012
AktG§ 124
AktG§ 131
AktG§ 244
AktG§ 256
LG Frankfurt/M., Urt. v. 12.11.2013 – 3-05 O 151/13 (nicht rechtskräftig), ZIP 2013, 2405LG Frankfurt/M.Urt.12.11.20133-05 O 151/13nicht rechtskräftigZIP 2013, 2405
Amtliche Leitsätze:
1. Auch nach der Fassung des Bestätigungsbeschlusses gem. § 244 AktG für einen Gewinnverwendungsbeschluss sind die Aktionäre dividendenbezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Fassung des ursprünglichen Gewinnverwendungsbeschlusses Aktionäre der Gesellschaft waren, und nicht die, die zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses Aktionäre waren. In der Bestätigung dieses Beschlusses über die Gewinnverwendung liegt eine Gestaltungserklärung; sie macht den Erstbeschluss nicht ab dessen Fassung gültig, sondern lässt ihn trotz möglicher Mängel als für die Zukunft rechtsbeständige Regelung gültig bleiben.
2. Soll eine Bestätigung einer Aufsichtsratswahl und/oder eines Beschlusses über die Wahl des Abschlussprüfers gem. § 244 AktG erfolgen, so sind die entsprechenden Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG nur vom Aufsichtsrat zu machen.
3. Auf die Rüge einer unberechtigten Teilnahmeverweigerung kann sich für die Anfechtung der gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung nur der Aktionär berufen, dessen Teilnahmerecht beschränkt war.
4. Bei der Fassung des Bestätigungsbeschlusses ist der dem Bestätigungsbeschluss zugrunde liegende Vorgang nicht komplett neu aufzurollen, sondern die Informationsrechte der Aktionäre nach § 131 AktG beziehen sich nur auf Informationen, die für den objektiv urteilenden Aktionär als „wesentlich“ für die Fassung des Bestätigungsbeschlusses anzusehen sind.