RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG §§ 243, 256; HGB § 249Wirksamkeit des Jahresabschlusses der Deutschen Bank für das Geschäftsjahr 2011
AktG§ 243
AktG§ 256
HGB§ 249
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 12.11.2013 – 5 U 14/13 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/M.), ZIP 2013, 2403OLG Frankfurt/M.Urt.12.11.20135 U 14/13nicht rechtskräftigZIP 2013, 2403LG Frankfurt/M.
Leitsätze der Redaktion:
1. Soweit gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sind, ist bei gegen das Unternehmen gerichteten Schadensersatzansprüchen eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich.
2. Der Jahresabschluss einer AG ist nicht fehlerhaft, wenn die unterlassene Bildung von Rückstellungen nur zu einer unwesent-ZBB 2014, 83lichen Beeinträchtigung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens führt, hier: evtl. Rückstellungen i. H. v. 6 Mrd. € bei einer Bilanzsumme von 1.869.000.000.000 € = 0,32 %.