RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 138, 780; ZPO § 767Keine Aufklärungspflicht der Bank bei lediglich auffälligem, aber nicht grobem Missverhältnis zwischen vollfinanziertem Kaufpreis und Verkehrswert
BGB§ 138
BGB§ 780
ZPO§ 767
BGH, Urt. v. 10.12.2013 – XI ZR 508/12 (OLG Dresden), ZIP 2014, 118 = WM 2014, 124BGHUrt.10.12.2013XI ZR 508/12ZIP 2014, 118WM 2014, 124OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt. Das gilt auch im Falle der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter (Bestätigung von Senatsurt. v. 5. 6. 2012 – XI ZR 173/11, juris Rz. 18).
2. Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstands kein besonders grobes, sondern lediglich ein auffälliges Missverhältnis, führt der Umstand, dass der Käufer den Kaufpreis voll finanziert, für sich genommen auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags, wenn die finanzierende Bank im eigenen und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Käufer den Wert des Kaufgegenstands ermittelt (Fortführung von BGH, Urt. v. 2. 7. 2004 – V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f. = ZIP 2004, 1758).