RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG §§ 221, 222; FMStBG §§ 7, 15Pflichtwandelanleihe mit Lieferpflicht der Aktien durch Dritten (hier: SoFFin) ohne Hauptversammlungsbeschluss („Commerzbank AG“)
AktG§ 221
AktG§ 222
FMStBG§ 7
FMStBG§ 15
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 06.11.2012 – 5 U 154/11 (LG Frankfurt/M.), ZIP 2013, 212OLG Frankfurt/M.Urt.6.11.20125 U 154/11ZIP 2013, 212LG Frankfurt/M.
Leitsätze der Redaktion:
1. § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG betrifft lediglich das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, nicht jedoch die nach außen unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Vorstands; ohne Hauptversammlungsbeschluss ausgegebene Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen sind daher wirksam.
2. Auch „Pflichtwandelanleihen“, die den Gläubigern kein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, sondern die Pflicht statuieren, die Anleihe in Aktien umzutauschen, unterfallen dem Schutz des § 221 AktG.
3. § 221 AktG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn von vornherein die Gefahr einer Verwässerung der Aktien der Altaktionäre nicht besteht, weil zur Erfüllung des Umtauschrechts bzw. der Umtauschpflicht keine neuen Aktien herausgegeben werden, sondern die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Lieferung der Aktien durch eine Vereinbarung mit einem Dritten (hier: SoFFin) absichert, der sich im Besitz der Aktien befindet.
4. Dem steht es gleich, wenn die zur Erfüllung des Umtauschrechts bzw. der Umtauschpflicht dienenden Aktien zwar erst nach Ende der Zeichnungsfrist für die Anleihe geschaffen worden sind, die Kapitalerhöhung jedoch lediglich dem Umtausch der bereits in wirtschaftlich gleichem Umfang bestehenden stillen Einlage des SoFFin in Aktien diente.