RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1, § 1092 Abs. 1 und 3; GBO § 18 Abs. 1Zur Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten mehrerer Rechtsnachfolger (u. a. ein Kreditinstitut) zur dauerhaften Sicherung des Betreibens einer Photovoltaikanlage
BGB§ 883
BGB§ 1090
BGB§ 1092
GBO§ 18
ZBB 2013, 72
OLG München, Beschl. v. 18.04.2012 – 34 Wx 35/12 (AG Augsburg), ZIP 2013, 161 = ZfIR 2012, 601OLG MünchenBeschl.18.4.201234 Wx 35/12ZIP 2013, 161ZfIR 2012, 601AG Augsburg
Amtliche Leitsätze:
1. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, wegen mehrerer Ansprüche eine weitere Vormerkung zu bewilligen.
2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmen solle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.