RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB § 883 Abs. 1; ZVG § 45 Abs. 1, § 51 Abs. 2Zur „Aufladung“ einer Rückauflassungsvormerkung mit neuen Rückübertragungsansprüchen
BGB§ 883
ZVG§ 45
ZVG§ 51
BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – V ZB 156/11 (LG Gießen), ZIP 2013, 14 = ZfIR 2012, 651 = NJW 2012, 2654 = Rpfleger 2012, 558 = WM 2012, 1396 +BGHBeschl.10.5.2012V ZB 156/11ZIP 2013, 14ZfIR 2012, 651NJW 2012, 2654Rpfleger 2012, 558WM 2012, 1396LG Gießen
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs aus einem Rückkaufsrecht des Verkäufers eines Grundstücks kann nach Erlöschen dieses Anspruchs mangels Anspruchskongruenz nicht mit einem Rückübereignungsanspruch des Verkäufers aus einem weiteren Kaufvertrag mit einem Dritten „aufgeladen“ werden.
2. Ergibt sich das klar und eindeutig aus den zu den Grundakten gereichten öffentlichen Urkunden, ist die Vormerkung im geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie im Grundbuch noch nicht gelöscht ist.
3. Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen, ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruch besteht und durchgesetzt werden kann, gering ist. Bei der Bestimmung des Zuzahlungsbetrags hat der Tatrichter ein Ermessen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.
4. Die Pfändung des Anspruchs auf Rückübereignung des Grundstücks, der durch eine Vormerkung gesichert ist, die nach dem geringsten Gebot bestehen bleibt, erlischt nicht durch den Zuschlag, auch wenn sie nach der Eintragung des Rechts erfolgt, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird.