RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
WpÜG §§ 30, 31, 35; WpÜG-AngVO § 4; BGB § 242Zur Zurechnung von Stimmrechten beim übernahmerechtlichen Squeeze out („Effectenspiegel/Deutsche Bank“)
WpÜG§ 30
WpÜG§ 31
WpÜG§ 35
WpÜG-AngVO§ 4
BGB§ 242
LG Köln, Urt. v. 29.07.2011 – 82 O 28/11, ZIP 2012, 229LG KölnUrt.29.7.201182 O 28/11ZIP 2012, 229
Leitsätze:
1. Die Art und Weise der Bilanzierung einer Beteiligung besagt nichts für die Frage der Zurechnung i. S. d. § 30 WpÜG.
2. Für die Ausgestaltung einer Option als dinglich i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG oder für eine Sicherheitenübertragung von Aktien zur Absicherung einer Pflichtumtauschanleihe i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG trägt der Anspruchsteller auch dann die volle Beweislast, wenn die Vereinbarung einer Option sowie die Pflichtumtauschanleihe feststehen. Der Bieter ist nicht verpflichtet, die entsprechenden Verträge vorzulegen.
3. Vertragliche Rücksichtnahmepflichten aus § 242 BGB zwischen Paketerwerber und -verkäufer, die Auswechselung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern, die Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Paketerwerber und Zielgesellschaft unter Zustimmung des Paketverkäufers bilden keine hinreichenden Indizien für eine Abstimmung in sonstiger Weise i. S. d. § 30 Abs. 2 WpÜG (Acting in concert).
4. Ein Mindestpreis für ein Übernahmeangebot folgt nur dann aus § 4 Satz 2 WpÜG-AngVO i. V. m. § 31 Abs. 6 WpÜG, wenn die schuldrechtliche Vereinbarung innerhalb des Referenzzeitraums von sechs Monaten vor Beginn des Übernahmeangebots abgeschlossen worden ist.