RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 611, 626; AktG § 93; ZPO § 592; ArbGG § 46Zur Vergütungsklage des in der Finanzkrise außerordentlich gekündigten Vorstandsvorsitzenden der HRE im Urkundsprozess
BGB§ 611
BGB§ 626
AktG§ 93
ZPO§ 592
ArbGG§ 46
OLG München, Urt. v. 21.09.2011 – 7 U 4957/10 (rechtskräftig; LG München I ZIP 2010, 2451), ZIP 2012, 178OLG MünchenUrt.21.9.20117 U 4957/10rechtskräftigZIP 2012, 178LG München IZIP 2010, 2451
Leitsätze:
1. Kann der Kläger, der eine Forderung im Urkundsprozess geltend macht (hier: Nutzungsentschädigung für die unterbliebene Bereitstellung eines Dienstwagens mit Fahrer) für die anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Urkundsbeweis anbieten, fehlt es an der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens auch im Falle des Nichtbestreitens durch die Beklagte.
2. Die Tatsache, dass der Kläger als Organmitglied einer AG im Wege des Urkundsprozesses unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Vergütungsvereinbarung eine Bruttovergütung geltend macht, steht der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens nicht entgegen. Weder vollstreckungsrechtliche noch haftungsrechtliche Aspekte rechtfertigen eine andere Beurteilung. Auch stehen der Zweck und die Grundlage des Urkundsprozesses oder die Regelung und Wertung in § 46 Abs. 2 ArbGG der Statthaftigkeit nicht entgegen.