ZBB 2012, 71

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2012 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB §§ 611, 626; AktG § 93; ZPO § 592; ArbGG § 46Zur Vergütungsklage des in der Finanzkrise außerordentlich gekündigten Vorstandsvorsitzenden der HRE im Urkundsprozess BGB§ 611 BGB§ 626 AktG§ 93 ZPO§ 592 ArbGG§ 46 OLG München, Urt. v. 21.09.2011 – 7 U 4957/10 (rechtskräftig; LG München I ZIP 2010, 2451), ZIP 2012, 178OLG MünchenUrt.21.9.20117 U 4957/10rechtskräftigZIP 2012, 178LG München IZIP 2010, 2451

Leitsätze:

1. Kann der Kläger, der eine Forderung im Urkundsprozess geltend macht (hier: Nutzungsentschädigung für die unterbliebene Bereitstellung eines Dienstwagens mit Fahrer) für die anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Urkundsbeweis anbieten, fehlt es an der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens auch im Falle des Nichtbestreitens durch die Beklagte.
2. Die Tatsache, dass der Kläger als Organmitglied einer AG im Wege des Urkundsprozesses unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Vergütungsvereinbarung eine Bruttovergütung geltend macht, steht der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens nicht entgegen. Weder vollstreckungsrechtliche noch haftungsrechtliche Aspekte rechtfertigen eine andere Beurteilung. Auch stehen der Zweck und die Grundlage des Urkundsprozesses oder die Regelung und Wertung in § 46 Abs. 2 ArbGG der Statthaftigkeit nicht entgegen.

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