RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
IV. Andere Bundesgerichte
InsO §§ 22, 38, 55, 174, 179; UStG § 17; AO § 251 Abs. 3Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA
InsO§ 22
InsO§ 38
InsO§ 55
InsO§ 174
InsO§ 179
UStG§ 17
AO§ 251
BFH, Urt. v. 24.08.2011 – V R 53/09 (FG Berlin–Brandenburg), ZIP 2011, 2421 (m. Anm. Kahlert, S. 2424) = DB 2011, 2758 = DStR 2011, 2396 = NZI 2011, 987 = EWiR 2012, 69 (Onusseit)BFHUrt.24.8.2011V R 53/09ZIP 2011, 2421 (m. Anm. Kahlert, S. 2424)DB 2011, 2758DStR 2011, 2396NZI 2011, 987EWiR 2012, 69 (Onusseit)FG Berlin–Brandenburg
Amtliche Leitsätze:
1. Insolvenzforderungen sind nach § 251 Abs. 3 AO während eines Insolvenzverfahrens nicht durch Steuerbescheid festzusetzen, sondern durch Verwaltungsakt festzustellen.
2. Masseforderungen können nicht zur Tabelle angemeldet und durch Feststellungsbescheid festgestellt werden, sondern sie müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festgesetzt werden.
3. Meldet das FA nicht titulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Insolvenztabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, dass nur bestimmte Sachverhalte erfasst sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben. Das ist bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall.
4. Die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft endet, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zwar nicht in vollem Umfang auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird (§ 22 Abs. 1 InsO), aber faktisch für den gesamten noch verbleibenden operativen Geschäftsbereich übergeht.