RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2Feststellungen des Rechtsbeschwerdegerichts zum Gegenstand von Kapitalanleger-Musterverfahren
KapMuG§ 4
KapMuG§ 15
KapMuG§ 19
BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 6/09 (KG), ZIP 2012, 117 = DB 2012, 168 = WM 2012, 115BGHBeschl.13.12.2011II ZB 6/09ZIP 2012, 117DB 2012, 168WM 2012, 115KG
Amtliche Leitsätze:
1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 4 Abs. 1 Satz 2 noch durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG daran gehindert festzustellen, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein können.
2. Soweit sich eine von dem Musterbeklagten eingelegte Rechtsbeschwerde als erfolgreich erweist, trifft die Kostenhaftung der auf Seiten des Musterklägers Beigeladenen nach § 19 Abs. 2 KapMuG alle Kläger der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren, die ihre Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Beigeladenen dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind.