RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286Zur Haftung bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten
BGB§ 280
ZPO§ 286
BGH, Urt. v. 29.11.2011 – XI ZR 370/10 (LG Ulm), ZIP 2012, 217BGHUrt.29.11.2011XI ZR 370/10ZIP 2012, 217LG Ulm
Amtliche Leitsätze:
1. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurt. v. 5. 10. 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f. = ZIP 2004, 2226).
2. Zur Auslegung einer Klausel in den AGB einer kartenausgebenden Bank, nach der der Karteninhaber vor Anzeige des Verlustes der Karte lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag haftet.
3. Legt eine kartenausgebende Bank in AGB einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.