RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 30; ZPO §§ 114, 249Zum Nachrang des Darlehensrückzahlungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Insolvenzverfahren
InsO§ 39
InsO§ 135
GmbHG§ 30
ZPO§ 114
ZPO§ 249
BGH, Beschl. v. 15.11.2011 – II ZR 6/11 (OLG München), ZIP 2012, 86 = DB 2012, 47 = WM 2012, 78 = EWiR 2012, 91 (Rendels)BGHBeschl.15.11.2011II ZR 6/11ZIP 2012, 86DB 2012, 47WM 2012, 78EWiR 2012, 91 (Rendels)OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.
2. Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist.
3. Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.