RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
II. Bundesverfassungsgericht
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1Verfassungsmäßigkeit der BGH-Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütungen
GGArt. 3
GGArt. 12
GGArt. 101
GGArt. 103
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 08.12.2011 – 1 BvR 2514/11 (BGH ZIP 2011, 855 = ZIP 2011, 1559), ZIP 2012, 164 = WM 2012, 68BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats)Beschl.8.12.20111 BvR 2514/11ZIP 2012, 164WM 2012, 68BGHZIP 2011, 855ZIP 2011, 1559
Leitsätze der ZIP-Redaktion:
1. Die mit dem Urteil des BGH v. 19. 12. 2006 (ZIP 2007, 518) begründete Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über an sie verdeckt fließende Rückvergütungen enthält keine Rechtsprechungsänderung, die unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes bedenklich sein könnte.
2. Soweit der BGH die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes der Beteiligungssumme für gegeben erachtet, ist das durch den Zweck der Aufklärungspflicht sachlich gerechtfertigt, einer Fehlvorstel-ZBB 2012, 67lung des Anlegers über die Neutralität der Beratungsleistung zu begegnen.
3. Die Handhabung der Beweislastgrundsätze zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, wonach bereits die Verletzung der Aufklärungspflicht zu einer Beweislastumkehr führt, so dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, er also bei erteiltem Hinweis nicht anders entschieden hätte, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
4. Hinsichtlich der Aufklärungspflicht von Rückvergütungen besteht keine Divergenz in der Rechtsprechung des III. und des XI. Zivilsenats des BGH.