RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
AEUV Art. 63Verjährungsfrist für die Bewertung von Aktien, die bei gebietsfremden Gesellschaften länger ist als bei gebietsansässigen Gesellschaften („Halley“)
AEUVArt. 63
EuGH, Urt. v. 15.09.2011 – Rs C–132/10 (Rechtbank van eerste aanleg te Leuven (Belgien)), DB 2011, 2243EuGHUrt.15.9.2011Rs C–132/10DB 2011, 2243Rechtbank van eerste aanleg te Leuven (Belgien)
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Niederländisch):
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Bereich der Erbschaftsteuern eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Bewertung von Namensaktien einer Gesellschaft vorsieht, deren Aktionär der Erblasser war und deren tatsächliche Geschäftsleitung sich an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat befindet, während diese Frist zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.