ZBB 2012, 60

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2012 Rechtsprechung Entscheidung im Wortlaut ZPO §§ 726, 727, 731, 768, 794, 795, 797, 800Klauselerteilung auch für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung ZPO§ 726 ZPO§ 727 ZPO§ 731 ZPO§ 768 ZPO§ 794 ZPO§ 795 ZPO§ 797 ZPO§ 800 BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – VII ZB 89/10 (LG Koblenz)BGHBeschl.29.6.2011VII ZB 89/10LG Koblenz

Amtliche Leitsätze:

1. Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung i. S. d. § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.
2. Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.
3. Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des BGH vom 30. 3. 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 = ZIP 2010, 1072) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
4. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGHZ 185, 133 = ZIP 2010, 1072).

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