ZBB 2011, 87

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte InsO §§ 21, 22; AGB-Bk a. F. Nr. 7 Abs. 3; BGB § 684 Satz 2Zu Fragen der konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den späteren Insolvenzschuldner im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BGH InsO§ 21 InsO§ 22 AGB-Bk a. F.Nr. 7 BGB§ 684 OLG München, Urt. v. 20.12.2010 – 19 U 2126/09 (nicht rechtskräftig; LG München I), ZIP 2011, 43OLG MünchenUrt.20.12.201019 U 2126/09nicht rechtskräftigZIP 2011, 43LG München I

Amtliche Leitsätze:

1. Im Unternehmensinsolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter der Genehmigung von Lastschriften weiterhin pauschal widersprechen (Abgrenzung von IX. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 20. 7. 2010 – IX ZR 37/09, ZIP 2010, 1552).
2. Die Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung ergeben sollen, sind von der Bank, die sich darauf beruft, im Einzelnen und konkret für jede Belastungsbuchung vorzutragen und ggf. nachzuweisen. Pauschale Verweisungen auf Anlagen sind dabei unzulässig.
3. Der Lastschriftwiderspruch ist vom Kontoinhaber bzw. vom Insolvenzverwalter nicht binnen einer bestimmten kalendermäßigen Frist, sondern innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären. Dazu müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden:
a) Für erkennbar regelmäßig, in gleichen Zeitabständen wiederkehrende Lastschriften in vergleichbarer Höhe hält der Senat entsprechend § 121 BGB, § 377 HGB eine Frist von drei Bankarbeitstagen für die Absendung des Widerspruchs für angemessen.
b) Bei erkennbar auf eigenen Anmeldungen des Schuldners beruhenden Lastschriften kann die Bank im unternehmerischen Verkehr erwarten, dass der Kontoinhaber auch eine erstmalige Lastschrift innerhalb von drei Bankarbeitstagen auf ihre Übereinstimmung mit seiner Anmeldung überprüft.
c) Soweit Lastschriften Abrechnungen verschiedener Lieferungen oder Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in laufender Geschäftsbeziehungen betreffen, erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur Möglichkeit der konkludenten Genehmigung in solchen Fällen (Versäumnisurt. v. 26. 10. 2010 – XI ZR 562/07, ZIP 2010, 2407) noch mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (Urt. v. 30. 9. 2010 – IX ZR 178/09, ZIP 2010, 2105) in Übereinstimmung zu bringen ist. Auch welche Prüfungsfrist hierfür im Einzelfall angemessen wäre, kann der Senat nicht erkennen.

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