RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 490, 765, 767, 771, 773 BGB; InsO § 22 Abs. 1; AGB Sparkassen Nr. 26Zur Haftung des Bürgen bei gleichzeitig bestehenden aber noch nicht verwerteten Immobiliarsicherheiten
BGB§ 490
BGB§ 765
BGB§ 767
BGB§ 771
BGB§ 773 BGB
InsO§ 22
AGB SparkassenNr. 26
OLG Schleswig, Beschl. v. 04.10.2010 – 5 U 34/10, WM 2010, 2260OLG SchleswigBeschl.4.10.20105 U 34/10WM 2010, 2260
Amtliche Leitsätze:
1. Auf eine mangelnde Überprüfbarkeit der Hauptforderung können sich Bürgen, die gleichzeitig geschäftsführende Gesellschafter des Hauptschuldners sind, nicht berufen, soweit ihnen entsprechende Buchungen und Kontobewegungen auf dem Geschäftskonto bekannt waren.
2. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem. §§ 771, 773 BGB ist jedenfalls dann nicht überraschend, wenn sich die Bürgen bereits im Kreditvertrag in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter des Hauptschuldners zur Übernahme einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ verpflichtet haben. Im Übrigen entspricht die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft den Gepflogenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Banken.
3. Mangels anderweitiger Vereinbarung hat die Bank im Außenverhältnis ein Wahlrecht, welche Sicherheiten sie zuerst in Anspruch nimmt. Es gibt grundsätzlich keine Pflicht des Gläubigers zur vorrangigen Verwertung von Immobiliarsicherheiten. Die Inanspruchnahme eines Bürgen vor der Verwertung von für den gleichen Zweck bestellten Immobiliarsicherheiten stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar.
4. Das Kündigungsrecht der Bank für einen Kreditvertrag wird durch die vorläufige Insolvenzeröffnung nicht ausgeschlossen.