ZBB 2011, 86

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 490, 765, 767, 771, 773 BGB; InsO § 22 Abs. 1; AGB Sparkassen Nr. 26Zur Haftung des Bürgen bei gleichzeitig bestehenden aber noch nicht verwerteten Immobiliarsicherheiten BGB§ 490 BGB§ 765 BGB§ 767 BGB§ 771 BGB§ 773 BGB InsO§ 22 AGB SparkassenNr. 26 OLG Schleswig, Beschl. v. 04.10.2010 – 5 U 34/10, WM 2010, 2260OLG SchleswigBeschl.4.10.20105 U 34/10WM 2010, 2260

Amtliche Leitsätze:

1. Auf eine mangelnde Überprüfbarkeit der Hauptforderung können sich Bürgen, die gleichzeitig geschäftsführende Gesellschafter des Hauptschuldners sind, nicht berufen, soweit ihnen entsprechende Buchungen und Kontobewegungen auf dem Geschäftskonto bekannt waren.
2. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gem. §§ 771, 773 BGB ist jedenfalls dann nicht überraschend, wenn sich die Bürgen bereits im Kreditvertrag in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter des Hauptschuldners zur Übernahme einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ verpflichtet haben. Im Übrigen entspricht die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft den Gepflogenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Banken.
3. Mangels anderweitiger Vereinbarung hat die Bank im Außenverhältnis ein Wahlrecht, welche Sicherheiten sie zuerst in Anspruch nimmt. Es gibt grundsätzlich keine Pflicht des Gläubigers zur vorrangigen Verwertung von Immobiliarsicherheiten. Die Inanspruchnahme eines Bürgen vor der Verwertung von für den gleichen Zweck bestellten Immobiliarsicherheiten stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar.
4. Das Kündigungsrecht der Bank für einen Kreditvertrag wird durch die vorläufige Insolvenzeröffnung nicht ausgeschlossen.

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