RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG §§ 121, 134, 135, 161, 243 Abs. 4, § 244Zur Wirksamkeit der HV-Beschlüsse der Deutsche Bank AG 2007 („Deutsche Bank“)
AktG§ 121
AktG§ 134
AktG§ 135
AktG§ 161
AktG§ 243
AktG§ 244
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 20.10.2010 – 23 U 121/08 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/M.), ZIP 2011, 24 = NZG 2010, 1426OLG Frankfurt/M.Urt.20.10.201023 U 121/08nicht rechtskräftigZIP 2011, 24NZG 2010, 1426LG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung für gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche. (Amtlicher Leitsatz)
2. Der sich in der Einladung zu einer Hauptversammlung an die Regelung einer Anmeldefrist für Aktionäre anschließende Passus „Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden“ enthält keine unzulässige Bedingung der Stimmrechtsausübung gem. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG, wenn die Auslegung ergibt, dass sich die Anmeldefrist für Aktionäre nicht auf die Bevollmächtigten bezieht. (Leitsatz der Redaktion)
3. Zur ordnungsgemäßen Leitung der Hauptversammlung einer AG, insbesondere durch einen anfechtbar gewählten Versammlungsleiter sowie seine temporäre Verhinderung bei der Beratung und Beschlussfassung zu seiner Wahlbestätigung, ferner zur Leitungsfunktion des Versammlungsleiters sowie zu Art und Umfang zulässiger Redezeitbeschränkungen. (Amtlicher Leitsatz)
4. Das fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglied ist, wenn es die Bestellung angenommen und das Mandat tatsächlich wahrgenommen hat, auch für die Beschlussfassung und sonstiges organschaftliches Handeln bis zur Beendigung seiner Organstellung wie ein wirksam bestelltes Organmitglied zu behandeln. (Leitsatz der Redaktion)
5. Ein Bestätigungsbeschluss i. S. d. § 244 AktG stellt keine Neuvornahme dar. (Amtlicher Leitsatz)
6. Zum Wesentlichkeitserfordernis des § 243 Abs. 4 AktG. (Amtlicher Leitsatz)
7. Eine Unrichtigkeit der gem. § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden Entsprechenserklärungen zum DCGK ZBB 2011, 87führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. (Leitsatz der Redaktion)