RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
GmbHG § 14 Satz 1, § 19 Abs. 4, 5, EGGmbHG § 3 Abs. 4Zur Tilgung einer späteren Einlageschuld durch Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhung
GmbHG§ 14
GmbHG§ 19
EGGmbHG§ 3
OLG Nürnberg, Urt. v. 13.10.2010 – 12 U 1528/09 (nicht rechtskräftig; LG Nürnberg–Fürth), ZIP 2010, 2300 (LS)OLG NürnbergUrt.13.10.201012 U 1528/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 2300 (LS)LG Nürnberg–Fürth
Amtliche Leitsätze:
1. Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung tilgen die spätere Einlageschuld des Gesellschafters grundsätzlich nur dann, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stehen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung die spätere Einlageschuld des Gesellschafters auch dann tilgen, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen.
3. Ein aus einer „fehlgeschlagenen“ Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung resultierender Bereicherungsanspruch des Gesellschafters (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) kann als verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) nur dann auf die Einlageschuld des Gesellschafters gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5 GmbHG angerechnet werden, wenn er vollwertig, fällig und liquide ist. Dies ist nicht der Fall, wenn einem solchen Anspruch die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbH entgegengehalten werden kann.
4. Eine Zahlung des Gesellschafters auf eine Kapitalerhöhung, die von der Gesellschaft absprachegemäß umgehend an einen Gläubiger des Inferenten zur Tilgung von dessen Schuld weitergeleitet wird, kann unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (unzulässiges Hin- und Herzahlen) gem. § 19 Abs. 5 GmbHG die Einlageschuld des Gesellschafters nicht erfüllen.