RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, 246a Abs. 2 Nr. 2Zum Nachweis des Besitzes des Aktienquorums von 1.000 € durch Anfechtungskläger
AktG§ 327e
AktG§ 319
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.09.2010 – 12 AktG 1218/10 (rechtskräftig; LG Nürnberg–Fürth), ZIP 2010, 2498OLG NürnbergBeschl.27.9.201012 AktG 1218/10rechtskräftigZIP 2010, 2498LG Nürnberg–Fürth
Amtliche Leitsätze:
1. § 246a Abs. 2 Nr. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG erfordern den vom Aktionär zu führenden Nachweis, dass dieser als Kläger des Anfechtungsklageverfahrens (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung, auf welcher der angefochtene Beschluss gefasst wurde, und auch noch in der Folgezeit das erforderliche Quorum eines anteiligen Aktienbesitzes von mind. 1.000 € hält. Der Nachweis des Erreichens des erforderlichen Aktienquorums allein zu einem bestimmten Stichtag (hier: für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung gem. § 123 AktG maßgeblicher Zeitpunkt) ist insoweit nicht ausreichend.
2. Bei der in § 246a Abs. 2 Nr. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG normierten Nachweisfrist von einer Woche handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht.
3. Der nach § 246a Abs. 2 Nr. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG zu führende Nachweis anteiligen Aktienbesitzes des Anfechtungsklägers von mind. 1.000 € ist nicht erforderlich, wenn und soweit die Erreichung des Aktienquorums unstreitig wird.
4. Unstreitiges Vorbringen im Verfahren der Anfechtungsklage erfasst nicht auch das Freigabeverfahren und steht einem in die-ZBB 2011, 86sem Verfahren erfolgten Bestreiten nicht entgegen. Es handelt sich bei beiden Verfahren um selbstständige eigenständige, der ZPO und der in dieser Verfahrensordnung geltenden Dispositionsmaxime sowie dem Beibringungsgrundsatz unterstellte Verfahren. Aufgrund dieser zivilprozessualen Grundsätze kann unterschiedlicher Sachvortrag der Parteien in beiden Verfahren dazu führen, dass dieselbe Tatsache in einem Verfahren als streitig und im anderen als unstreitig zu behandeln ist.