RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 684 Satz 2; InsO §§ 21, 22Zur konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften durch den späteren Insolvenzschuldner
BGB§ 684
InsO§ 21
InsO§ 22
BGH, Urt. v. 23.11.2010 – XI ZR 370/08 (KG ZIP 2009, 279), ZIP 2011, 91 = DB 2011, 111 = WM 2011, 63 = ZInsO 2011, 95BGHUrt.23.11.2010XI ZR 370/08ZIP 2011, 91DB 2011, 111WM 2011, 63ZInsO 2011, 95KGZIP 2009, 279
Amtliche Leitsätze:
1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurt. v. 20. 7. 2010 – XI ZR 236/07, ZIP 2010, 1556 = WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen.
3. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen.