RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
WpHG § 13 Abs. 1, § 37b Abs. 1; RL 2003/6/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2003/124/EG Art. 1 Abs. 1, 2EuGH-Vorlage zur Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten eines kursrelevanten Vorgangs (hier: Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden) als Insider-Information (“Daimler AG”)
WpHG§ 13
WpHG§ 37b
RL 2003/6/EGArt. 1
RL 2003/124/EGArt. 1
BGH, Beschl. v. 22.11.2010 – II ZB 7/09 (OLG Stuttgart ZIP 2009, 962), ZIP 2011, 72 = DB 2011, 45 = WM 2011, 14 = EWiR 2011, 65 (Maier-Reimer/Seulen)BGHBeschl.22.11.2010II ZB 7/09ZIP 2011, 72DB 2011, 45WM 2011, 14EWiR 2011, 65 (Maier-Reimer/Seulen)OLG StuttgartZIP 2009, 962
Vorlagefragen an den EuGH:
1. Ist bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem über mehrere Zwischenschritte ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 RL 2003/6/EG, Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG nur darauf abzustellen, ob dieser künftige Umstand oder das künftige Ereignis als präzise Information nach diesen Richtlinienbestimmungen anzusehen ist, und demgemäß zu prüfen, ob man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass dieser künftige Umstand oder das künftige Ereignis eintreten wird, oder können bei einem solchen zeitlich gestreckten Vorgang auch Zwischenschritte, die bereits existieren oder eingetreten sind und die mit der Verwirklichung des künftigen Umstands oder Ereignisses verknüpft sind, präzise Informationen im Sinn der genannten Richtlinienbestimmungen sein?
2. Verlangt hinreichende Wahrscheinlichkeit i. S. v. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124/EG eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung mit überwiegender oder hoher Wahrscheinlichkeit, oder ist unter Umständen, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer zukünftigen Existenz, oder Ereignissen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten werden, zu verstehen, dass das Maß der Wahrscheinlichkeit vom Ausmaß der Auswirkungen auf den Emittenten abhängt und es bei hoher Eignung zur Kursbeeinflussung genügt, wenn der Eintritt des künftigen Umstands oder Ereignisses offen, aber nicht unwahrscheinlich ist?