RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 37Zum Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Offenbarung der Namen und Anschriften der anderen Mitglieder
BGB§ 37
BGH, Hinweisbeschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 (OLG Hamburg), ZIP 2010, 2397BGHHinweisbeschl.21.6.2010II ZR 219/09ZIP 2010, 2397OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.
2. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können.