RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
AktG §§ 142, § 91 Abs. 2; KWG § 25aBestellung eines Sonderprüfers wegen Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der IKB
AktG§ 142
AktG§ 91
KWG§ 25a
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.12.2009 – I–6 W 45/09 (nicht rechtskräftig; LG Düsseldorf), ZIP 2010, 28OLG DüsseldorfBeschl.9.12.2009I–6 W 45/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 28LG Düsseldorf
Leitsätze:
1. Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG kann auch ein sich über längere Zeit erstreckender Vorgang sein, dessen letzter Teil noch in den Fünfjahreszeitraum seit dem Tag der Hauptversammlung, in der die Sonderprüfung abgelehnt oder aufgehoben wurde, fällt.
2. Besteht der satzungsmäßige Gegenstand einer Bank in der Förderung und Finanzierung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, ist ein Anteil des Geschäftsvolumens von 46 % im Verbriefungssektor davon nicht mehr gedeckt.
3. Der Vorstand der Bank begeht eine grobe Pflichtverletzung, wenn er nicht auf ausreichender Informationsgrundlage handelt oder bewusst übergroße Risiken, insbesondere Klumpenrisiken, eingeht.
4. Bereits die übermäßige Komplexität und Intransparenz des Verbriefungssegments bedingt nahezu die Unmöglichkeit für den Vorstand, Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage zu treffen. Externe Ratings von Rating-Agenturen können den Vorstand von der Pflicht zu eigener Information nicht entbinden.