RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 307 ff.Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen („Schwäbisch Hall“)
BGB§ 307
OLG Stuttgart, Urt. v. 03.12.2009 – 2 U 30/09 (nicht rechtskräftig; LG Heilbronn), ZIP 2010, 74OLG StuttgartUrt.3.12.20092 U 30/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 74LG Heilbronn
Leitsatz:
Die von einer Bausparkasse verwendete AGB „Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt und das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.“ ist als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie hielte einer Inhaltskontrolle aber auch stand.