RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Andere Bundesgerichte
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1b Abs. 5; BGB § 307Zur Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung bei Absicherung der Versorgungszusage durch gezillmerte Lebensversicherung
BetrAVG§ 1
BetrAVG§ 1b
BGB§ 307
BAG, Urt. v. 15.09.2009 – 3 AZR 17/09 (LAG Köln ZIP 2009, 285), ZIP 2009, 2401BAGUrt.15.9.20093 AZR 17/09ZIP 2009, 2401LAG KölnZIP 2009, 285
Amtliche Leitsätze:
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.