RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300Entscheidung über die Restschuldbefreiung auch bei noch andauerndem Verfahren sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung
InsO§ 35
InsO§ 287
InsO§ 300
BGH, Beschl. v. 03.12.2009 – IX ZB 247/08 (LG Dresden), NZI 2010, 54 = WM 2010, 42BGHBeschl.3.12.2009IX ZB 247/08NZI 2010, 54WM 2010, 42LG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
2. Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
3. Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
4. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.