RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
WPO § 51a a. F.; BGB § 254 Abs. 1, § 31Keine Sekundärhaftung des als Jahresabschlussprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers
WPO a. F.§ 51a
BGB§ 254
BGB§ 31
BGH, Urt. v. 10.12.2009 – VII ZR 42/08 (OLG Stuttgart), DB 2010, 159 = WM 2010, 185BGHUrt.10.12.2009VII ZR 42/08DB 2010, 159WM 2010, 185OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.
2. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gem. § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten.
3. Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen.